Sparen und Geld fürs Alter zurücklegen – ein Ziel, dem nicht nur Sie folgen. Fast jeder Haushalt in Deutschland legt den einen oder anderen Euro beiseite, um Reserven für Anschaffungen, Reisen oder den Lebensabend zu schaffen. Das bloße Sparen ist allerdings zu wenig. Vor dem Hintergrund einer zuletzt gestiegenen Inflation geht ohne Zinserträge, Dividenden und Co. schnell Geld verloren. Die Preissteigerungen und damit der schleichende Kaufkraftverlust sind aber nicht allein dafür verantwortlich, dass ihr Kapital langsam zusammenschmilzt. Der Staat greift ebenfalls zu – über die Abgeltungssteuer.
Besteuerung der Kapitaleinkünfte in Deutschland
Grundsätzlich sind in Deutschland Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig im Sinne des Einkommenssteuergesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Es würde somit eigentlich ausreichen, Erträge aus Kapitalvermögen im Zuge der Einkommenssteuererklärung einer Besteuerung zu unterziehen. Allerdings geht der Gesetzgeber einen anderen Weg – es wird die Besteuerung der Kapitalerträge nicht beim Begünstigten – also Ihnen als Steuerpflichtigen – vorgenommen, sondern bei der auszahlenden Stelle. Es handelt sich in diesem Zusammenhang also um eine Quellensteuer.
Bis 1. Januar 2009 erfolgte die Besteuerung der Erträge in wechselnder Höhe – je nach Anlageart. Mit Inkrafttreten der Abgeltungssteuer als Kapitalertragssteuer hat sich die Situation grundlegend verändert. Kapitalerträge werden seitdem einheitlich besteuert – und zwar mit 25 Prozent, die unter anderem für:
- Veräußerungsgeschäfte
- Dividenden
- Zinserträge
- Ausschüttungen aus Versicherungen
- und Ausschüttungen aus Fonds
anfallen.
Zusätzlich werden von ihren Kapitaleinkünften noch 5,5 Prozent für den Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer (8 – 9 Prozent; jeweils in Bezug auf die Kapitalertragssteuer) abgezogen. Da die Abgeltungssteuer bei der auszahlenden Stelle erhoben wird, bieten sich nur begrenzt Ansatzpunkte, um den Abzug zu vermeiden oder abzumildern.
Sparer-Pauschbetrag – haben Sie Geld zu verschenken?
Eine der wenigen Möglichkeiten, um die Auswirkungen der Abgeltungssteuer aufzufangen, ist der Sparer-Pauschbetrag. Dessen Wirkung sieht folgendermaßen aus: Der Pauschbetrag wirkt sich auf die Ermittlung der Steuer auf Kapitalerträge steuermindernd aus. Nach § 20 Abs. 9 EStG sind folgende Freibeträge vorgesehen:
• 801 Euro für Singles
• 1.602 Euro Ehepartner bei gemeinsamer Veranlagung
Der besondere Vorteil ist die Tatsache, dass Sie den Sparer-Pauschbetrag nicht erst mit der Einkommenssteuererklärung geltend machen können, sondern bereits beim Abzug der Abgeltungssteuer. Es ist den auszahlenden Stellen lediglich ein Freistellungsauftrag zu erteilen. Hier ist ein Beispieltabelle für die Berechnung der Abgeltungssteuer (Single-Haushalt mit 801 Euro Freistellungsauftrag, der voll genutzt wird):
Kapitaleinkünfte | Freistellungsauftrag | Abgeltungssteuer | Solidaritätszuschlag | Zahllast |
---|---|---|---|---|
800 Euro | 801 Euro | 0 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
1.800 Euro | 801 Euro | 249,75 Euro | 13,74 Euro | 263,49 Euro |
Tipp: Die Summe des Freibetrags lässt sich auf mehrere Freistellungsaufträge verteilen. Sie haben also die Chance, sowohl ihr Sparvermögen also auch Ausschüttungen aus Versicherungen und Dividenden vor der Abgeltungssteuer zu schützen.
Nichtveranlagungsbescheinigung für Niedrigverdiener
Ein Abzug der Abgeltungssteuer ist besonders bitter, wenn das Einkommen von Haus aus begrenzt ist. Gerade einkommensschwächere Anleger können eine weitere Möglichkeit nutzen, um legal Geld an der Abgeltungssteuer vorbei anzulegen – die Nichtveranlagungsbescheinigung. In Frage kommt diese dann, wenn das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt.
Hinweis: Mit der Abgeltungssteuer ist ihre Steuerpflicht zumindest im Bereich der Kapitalerträge zwar abgegolten. Liegt der persönliche Steuersatz allerdings unter 25 Prozent, können Sie sich im Rahmen der Einkommenssteuererklärung die Differenz zurückholen.
Werden alle Kapitalvermögen besteuert?
Mit der Kapitalertragssteuer in Form der Abgeltungssteuer greift der Fiskus auch bei Ihnen zu. Allerdings unterliegen nicht alle Formen der Geldanlage der Besteuerung. Beispielsweise fallen auf Fondsanteile die Abgaben nur an, wenn es zu Ausschüttungen kommt. Thesaurierende Fonds – wo Überschüsse reinvestiert werden – unterliegen nicht dem Abzug der Abgeltungssteuer.
Kapitallebensversicherungen können unter Umständen die Abgeltungssteuer umgehen
Ebenfalls nicht der Abgeltungssteuer unterliegt ihre Lebensversicherung, wenn sie gewisse Ansprüche erfüllt. Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, greifen die alten Regelungen. Haben Sie den Vertrag zwischen 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011 geschlossen, muss – damit die Abgeltungssteuer nicht greift – der Vertrag mindestens 12 Jahre gehalten werden und Sie das 61. Lebensjahr erreicht haben. Für alle jüngeren Verträge liegt die Altersgrenze beim vollendeten 62. Lebensjahr. In beiden Fällen wird der Ertrag hälftig mit dem individuellen Steuersatz veranlagt.
Tipp: Auch private Rentenversicherungen können Sie der Abgeltungssteuer entziehen – wenn statt der Einmalabfindung die Leistung in eine lebenslange Rente umgewandelt wird.
Gerade, wenn fürs Alter gespart wird, ist die Abgeltungssteuer mehr als bitter. Geförderte Anlageprodukte, wie die Riester- oder Rürup-Rente, können sich hier als Vorteil erweisen, da sie ebenfalls nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Allerdings wird nach Ablauf der Übergangsfrist ihre geförderte Altersvorsorge – wenn Sie erst nach diesem Zeitpunkt in Rente gehen – voll der Einkommenssteuer unterworfen.