Arbeitslosengeld: Finanzielle Unterstützung für Arbeitssuchende

Das Arbeitslosengeld soll Menschen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, sozial absichern. Kommt es zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Betroffene in aller Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG I), wenn dieser in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosenmeldung versicherungspflichtig beschäftigt war. Kann der erwerbsfähige Arbeitslose in der Zeit, in welchem das ALG I gewährt wird, keine neue Stelle finden, muss Arbeitslosengeld 2 (ALG II), auch Hartz 4 genannt, beantragt werden. In diesem Beitrag klären wir Sie über die beiden Formen vom Arbeitslosengeld auf.

Vom Job in die Arbeitslosigkeit: Anspruch auf ALG I

Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat grundsätzlich, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet und die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt hat. Mit letzterem Begriff ist der Zeitraum gemeint, in dem der Betroffene in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig beschäftigt war. Dabei ist eine Mindestanzahl von zwölf Monaten zu erfüllen, damit ein Anspruch auf ALG I gegeben ist.

Bis zum 31. Juli 2018 gilt eine befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristete Beschäftigte. Für diese ehemaligen Arbeitnehmer kann eine Anwartschaftszeit von sechs Monaten ausreichen, um einen Anspruch auf ALG I zu begründen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Bei dieser müssen Sie sich auch spätestens drei Monate vor Ende Ihrer Vertragslaufzeit „arbeitsuchend“ melden. Andernfalls droht eine Sperrzeit.

Was Menschen in solchen Situationen auch nicht weiterhilft, sind die endlosen Diskussionen über bedingungsloses Grundeinkommen. Solcherlei Artikel und Überlegungen können sich allenfalls jene leisten, die eben genug Geld verdienen.

Dauer der Bewilligung und Höhe vom ALG I

Wie lange das Arbeitslosengeld 1 bewilligt wird, hängt maßgeblich davon ab, wie lange der Betroffene in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, also sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Wurde zwölf Monate eingezahlt, liegt die Höchstanspruchsdauer beispielsweise bei sechs Monaten.

Das absolute Maximum sind 24 Monate. Dieses kann allerdings nur erreicht werden, wenn der Arbeitssuchende das 58. Lebensjahr vollendet und in den letzten fünf Jahren mindestens 48 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Doch wie hoch fällt das ALG I eigentlich aus?

Die Höhe vom Arbeitslosengeld 1 ist gesetzlich festgeschrieben. Sie beträgt 60 Prozent vom pauschalisierten Nettogehalt (also dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst) des Anspruchsberechtigten. Können Kinder bei der Berechnung berücksichtigt werden, steigt der Anspruch auf 67 Prozent.

Noch keine neue Arbeit in Aussicht: Hartz 4 beantragen

Das Arbeitslosengeld ist nur eine Übergangsleistung, bis der Arbeitsuchende eine neue Anstellung gefunden hat. Doch nicht immer ist es möglich, direkt eine neue Arbeit zu finden. So kommen einige Betroffene in die Situation, dass auch nach Ende des Anspruchs auf ALG I kein neuer Job Einnahmen generiert, die eine Finanzierung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln gewährleisten.

Sind dann keine hohen Vermögenswerte vorhanden, bleibt dem Arbeitslosen in aller Regel nur der Gang zum Jobcenter. Dort kann ein Antrag auf Arbeitslosengeld 2 gestellt werden. Dessen Höhe richtet sich nach unterschiedlichen Faktoren, Von der Lebenssituation über mögliche Einnahmen bis hin zu verwertbarem Vermögen.

Wer hat Anspruch auf Hartz 4?

Um einen Anspruch auf Hartz 4 zu haben, muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Antragsteller ist mindestens 15 Jahre alt, hat aber das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht
  • Es liegt eine Hilfebedürftigkeit (der Betroffene kann den Lebensunterhalt also nicht aus eigenen Mitteln bestreiten) vor
  • Die betreffende Person ist erwerbsfähig (kann also mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Weitere wichtige Informationen rund um Hartz 4, beispielsweise zu Mehrbedarf, Eingliederungsvereinbarung und Widerspruch finden Sie auf dem Ratgeberportal hartz4.de.

Auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden beim ALG II anerkannt

Hat ein Arbeitsloser Anspruch auf Arbeitslosengeld 2, erhält dieser den sogenannten Regelsatz. Dessen Höhe kann je nach Lebensumständen variieren, alleinstehenden Arbeitsuchenden stehen seit Januar 2018 416 Euro pro Monat zu.

Zusätzlich werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt, sofern diese als angemessen zu bewerten sind. Die Angemessenheit richtet sich maßgeblich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, sowie dem örtlichen Mietspiegel.

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