Geht ein Arbeitsverhältnis zu Ende, aus welchen Gründen auch immer, haben Sie als Arbeitnehmer das Anrecht auf ein Arbeitszeugnis. In diesem schätzt Ihr Arbeitgeber Ihre Leistungen sowie Ihr Verhalten am Arbeitsplatz ein. Da der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese Bewertung wohlwollend zu formulieren, klingt die Einschätzung vielfach positiv. Doch hinter den Phrasen und Formulierungen stecken oftmals bei näherer Betrachtung unerwartet negative Beurteilungen.
Das Arbeitszeugnis: ein wichtiger Baustein für den beruflichen Werdegang
Ein Arbeitnehmer hat nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) bzw. § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Nicht in jedem Fall fällt dieses zur Zufriedenheit des Arbeitnehmers aus, denn die Einschätzung der beruflichen Leistungen sowie des Verhaltens im Unternehmen erfolgt immer von einem Menschen und unterliegt damit subjektiven Einflüssen. Wer mit dem ausgestellten Arbeitszeugnis unzufrieden ist oder zumindest Zweifel an dessen inhaltlicher Korrektheit hegt, konsultiert am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn vielfach vermögen es ungeschulte Leser nicht, bestimmte Phrasen und Formulierungen der Zeugnissprache treffend zu deuten. Häufig wurde auch der formale Aufbau des Arbeitszeugnisses vernachlässigt. Da jedoch dieses Dokument einen hohen Stellenwert für mögliche zukünftige Arbeitgeber besitzt, raten Experten, die Richtigkeit des Zeugnisses durch Experten wie Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Kann keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden, steht den Arbeitnehmern gegebenenfalls auch der gerichtliche Weg offen, ihre Rechte einzufordern.
Typische Fehler in Arbeitszeugnissen
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber in Deutschland ein solches schriftliches Arbeitszeugnis ausstellen, wenn der Arbeitnehmer dies bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einfordert. Zur Wahl stehen ein einfaches und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Während es sich bei dem einfachen Arbeitszeugnis um eine Art Bescheinigung über Dauer und Art der Tätigkeit handelt, fällt das qualifizierte Arbeitszeugnis weitaus umfangreicher aus. Darin beurteilen die Arbeitgeber zusätzlich sowohl die Leistungen und Qualifikation, als auch das Verhalten des Arbeitnehmers. Dabei dürfen sie keinerlei zweideutige Formulierungen verwenden, Widersprüche angeben oder die Unwahrheit äußern. Sie sind zur Wahrheit verpflichtet. Auch muss das Arbeitszeugnis nach weitgehend standardisierten Leitlinien vollständig vorliegen. Welche Details in dem wichtigen Dokument enthalten sein müssen und welche Informationen der Arbeitgeber nicht darin festhalten darf, erläutern Fachanwälte für Arbeitsrecht ihren Klienten. So dürfen etwa außerdienstliches Verhalten oder die Gewerkschaftstätigkeit keine Beachtung finden, ebenso wenig Streikbeteiligung oder fehlende Arbeitstage. Darüber hinaus muss das Arbeitszeugnis in Schriftform auf Papier vorliegen, darf nicht handschriftlich verfasst sein oder grammatikalische bzw. Rechtschreibfehler enthalten.
Fazit: Arbeitnehmer haben nach § 630 BGB und § 109 GewO das Anrecht, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis anzufordern. Es ist Arbeitnehmern anzuraten, dieses Dokument vom Experten genau unter die Lupe nehmen zu lassen und gegebenenfalls eine Nachbesserung zu fordern bzw. sogar arbeitsgerichtlich einzuklagen. Denn für Personalentscheider spielt die Beurteilung früherer Arbeitgeber einer Schlüsselrolle bei der Besetzung offener Stellen mit neuen Bewerbern. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist mit den Stolpersteinen in Arbeitszeugnissen vertraut und gibt im Zweifelsfall bei fehlerhaften Arbeitszeugnissen zuverlässigen Rat.