Wenn Sie sich ein Auto kaufen und somit das Eigentum an diesem erwerben, wird Ihnen auch immer der Fahrzeugbrief dazu ausgehändigt. Der Brief selbst heißt seit 2005 Zulassungsbescheinigung Teil 2 und entspricht der EU-Norm. Mit dem Dokument erhalten Sie einerseits eine Besitzurkunde über das eigene Fahrzeug und darüber hinaus auch eine Betriebserlaubnis. Sollten Sie den Fahrzeugbrief jedoch irgendwann einmal verlieren, müssen Sie schnell für einen Neuantrag sorgen. Auch wenn mit dem Übergang des Fahrzeugbriefs an eine andere Person kein Eigentumsübergang einhergeht, ist laut ständiger BGH-Rechtsprechung ein Eigentumsindiz damit verbunden. So könnten Sie ihr Auto beispielsweise kaum verkaufen, anmelden oder abmelden, wenn die Zulassungsbescheinigung II fehlt.
Was steht alles in einem Fahrzeugbrief?
In einer Zulassungsbescheinigung Teil II sind folgende Informationen enthalten:
- Fahrgestellnummer (zur eindeutigen Identifizierung)
- Betriebserlaubnis (technische Zulassung nach EU-Norm)
- Informationen zum Halter (Kfz-Kennzeichen und Kontaktdaten)
Ich habe den Fahrzeugbrief verloren – was bedeutet das?
Sollten Sie Ihren Brief verlegt oder verloren haben, hat dies durchaus einige unangenehme Folgen. Ein eventueller Finder kann deshalb den Wagen jedoch nicht als sein Eigentum verbuchen. Hierbei kommt eine Auslegung des §952 BGB zum Tragen, da die Zulassungsbescheinigung II ein öffentlich-rechtliches Dokument ist. Wer also den Wagen besitzt, hat auch ein Recht auf da Eigentum am Brief.
Als deutlich problematischer stellt sich hingegen die Tatsache dar, dass eine Ummeldung, Abmeldung oder ein Verkauf des Fahrzeugs ohne das Dokument nicht möglich ist. Hier noch einmal die wichtigsten Folgen des Fahrzeugbriefverlustes:
- Der Finder kann den Wagen nicht als sein Eigentum deklarieren
- Der Eigentümer des Wagens hat auch ein Recht auf den Fahrzeugbrief
- Sie können ohne die Urkunde den Wagen nicht ummelden, abmelden oder verkaufen
Wie kann ich eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten?
Die genaue Prozedur einer Neubeantragung des Fahrzeugbriefs verläuft je nach Verlustgrund. Im Fall eines Diebstahls müssen Sie unbedingt eine Anzeige bei der Polizei aufgeben, da der entsprechende Nachweis bei einer Neubeantragung erforderlich ist. Sollten Sie das Dokument hingegen einfach nur verloren haben, steht eine eidesstattliche Erklärung in der Zulassungsstelle an. Mit dieser rechtsverbindlichen Erklärung versichern Sie, dass der Brief für Sie tatsächlich unauffindbar ist. Wahlweise kann diese Erklärung auch vor einem Notar abgegeben werden. Ferner benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Pass sowie den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1). Mit diesen Dokumenten kann die Verlustanzeige bei der Zulassungsstelle durchgeführt werden.
Die wichtigsten Fakten im Überblick:
- Bei Diebstahl des Dokuments muss eine polizeiliche Anzeige erfolgen
- Bei Verlust muss eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden
- Wichtige Dokumente: Fahrzeugschein und Personalausweis
Wie lange dauert die Wiederbeschaffung?
Wenn Sie Ihren Fahrzeugbrief verloren haben, kann die Wiederbeschaffung bis zu 8 Wochen dauern. Dies liegt vor allem daran, dass nach der Verlustanzeige durch Sie und die automatische Meldung auf Kraftfahrtbundesamt zunächst eine Aufbietung (Veröffentlichung) im Bundesverkehrsblatt für 14 Tage erfolgt. Dies soll Missbrauch vorbeugen und anderen Beteiligten die Chance bieten, Einwände einzubringen. Erst nach dieser Frist wird mit der Neuanfertigung des Dokuments begonnen, was insgesamt 6-8 Wochen dauern kann.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Kosten für eine Wiederbeschaffung belaufen sich schätzungsweise auf 50-70 Euro. Ein Teil davon (20-30 Euro) muss für die eidesstattliche Versicherung vor der Zulassungsstelle ausgegeben werden. Wahlweise dürfen Sie dies auch bei einem Notar tun, was in Einzelfällen günstiger sein kann. Der Rest der Kosten wird für die Neuerstellung der Zulassungsbescheinigung Teil 2 berechnet.
Sollte das Dokument aus Ihrem Fahrzeug zusammen mit diesem gestohlen worden sein und Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, könnten die Kosten eventuell von der Versicherung übernommen werden. Zwar verweigern die Versicherungen die Kostenübernahme in solchen Fällen regelmäßig mit Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherten (Diebstahl wird durch Papiere im Wagen gefördert), jedoch gibt es ein Urteil des OLG Köln vom 12.09.2003 (Az.: 9 W 50/03), nachdem die Zahlungspflicht der Versicherer trotzdem gegeben ist. Sollten die Diebe die Papiere jedoch bereits von außen sehen können, ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen. Hier noch einmal die wichtigsten Punkte zu den Kosten:
- Gesamtkosten liegen bei 50-70 Euro
- Eidesstattliche Versicherung kann evtl. günstiger bei einem Notar durchgeführt werden
- Bei Diebstahl des Fahrzeugs mit den Papieren darin übernimmt evtl. die Versicherung die Kosten
- Sollten die Papiere von außen sichtbar gewesen sein, ist die Kostenübernahme ausgeschlossen