Eine Haftpflichtversicherung brauchen wir alle. Oder besser: Eine Haftpflichtversicherung sollte jeder Haushalt im Vorsorgeportfolio haben. Die Praxis sieht leider etwas anders aus. Dabei legt der Gesetzgeber mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch ganz klar fest, wie weit die persönliche Haftung im Schadensfall gehen kann. Es ist fast egal, wie es zu einem Schaden gekommen ist – als Verursacher sind Sie in den meisten Fällen für den Schadenersatz verantwortlich.
Fakt ist: Ihre Haftpflichtversicherung schützt Sie und die Familie vor diesem finanziellen Risiko, das gerade im Fall eines Personenschadens erhebliche Ausmaße annehmen kann. Leider passt der Vertrag nicht immer wie die Faust aufs Auge. Haftpflichtversicherungen schließen viele Familien ab und lassen die Verträge anschließend in irgendeinem Ordner verschwinden.
Nach Jahren liegen die angestaubten Unterlagen auf dem Tisch. Und Sie merken, dass die Versicherung nicht mehr zu Ihren Ansprüchen passt. Gründe hierfür gibt es viele. Vielleicht haben Sie vor Jahren einen Singletarif abgeschlossen und sind jetzt Eltern, ziehen mit dem Lebenspartner zusammen oder haben schlicht die Leistungen auf den Prüfstand gestellt. Es stellt sich in allen drei Situationen eine Frage: Kann ich die Haftpflichtversicherung kündigen?
Die Kündigung einer Haftpflichtversicherung
Grundsätzlich ist die Haftpflichtversicherung kein Vertrag, an den Sie auf Lebenszeit gebunden sind. In der Praxis sind Jahresverträge die Regel, es können aber auch mehrjährige Varianten (etwa aufgrund umfassender Beitragsrabatte) vorliegen. Kündigen können Sie die Haftpflichtversicherung auf zwei Wegen – entweder:
- ordentlich, mit der vereinbarten Kündigungsfrist
- oder außerordentlich.
Egal, welche Variante für Ihre Situation in Frage kommt, einige Punkte sind zu berücksichtigen. Eines vorweg: Wer sich nicht an die vertraglichen bzw. gesetzlich festgelegten Fristen hält, bleibt Kunde beim alten Versicherer.
So kündigen Sie den Vertrag ordentlich
Grundsätzlich werden die Modalitäten der Kündigung einer Haftpflichtversicherung in den Versicherungsbedingungen geregelt, die auf dem Versicherungsvertragsgesetz ruhen. Letzteres legt fest, dass die Kündigungsfristen für alle Beteiligten gleich sein müssen. Auch die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist hier verankert. Setzt sich die Haftpflichtversicherung fort, kann dies nach § 11 VVG maximal für die Dauer von 12 Monaten sein.
Es sei denn, Sie kündigen rechtswirksam. Die entsprechende Kündigungsfrist entnehmen Sie dem Versicherungsvertrag. In der Praxis sollte sie allerdings bei drei Monaten zum Jahresende liegen. Im Klartext: Sie müssen bis Ende September die Kündigung aussprechen, um diese zum 31. Dezember wirksam werden zu lassen. Bei kürzeren Fristen gelten analoge Regeln. Verpassen Sie diese Frist, gilt der Vertrag als ungekündigt und setzt sich entsprechend § 11 VVG fort.
Tipp: Versicherer freuen sich über jeden Kunden, der Verträge über mehrere Jahre abschließt. Allerdings müssen Sie mit der Kündigung nicht bis zu deren Ablauf warten. Ab dem Ende des 3. Versicherungsjahres kann der Vertrag (mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist) von Ihrer Seite aufgelöst werden – selbst wenn der Vertrag eigentlich noch zwei weitere Jahre Bestand hat.
Sonderkündigung – das Vertragsende außer der Reihe
Ordentliche Kündigungen einer Haftpflichtversicherung sind in der Regel nur zum Jahresende möglich. Trotzdem kommt es regelmäßig vor, dass Verbraucher ihren Versicherungsvertrag außerhalb dieses Zeitfensters kündigen. Wie geht das? Hintergrund ist das sogenannte Sonderkündigungsrecht.
Dieses erlaubt dem Versicherten – aber auch der Versicherung – das vorzeitige Vertragsende. Allerdings müssen hierfür gewisse Bedingungen erfüllt sein. Ein immer wieder genannter Grund für die Sonderkündigung sind Beitragserhöhungen. Passt der Versicherer die Leistungen in diesem Zusammenhang nicht an, können Sie aus dem Vertrag ohne Weiteres aussteigen. Eine außerordentliche Kündigung ist aber auch unter anderen Umständen möglich – etwa nach der Regulierung eines Schadens.
Wichtig: Regulierung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht automatisch eine Auszahlung der Versicherungsleistung. Lehnt der Versicherer die Übernahme einer Leistung ab, reguliert er auch einen Schaden – nur eben nicht in Ihrem Interesse.
Sie als Versicherungsnehmer haben für die Sonderkündigung genau einen Monat Zeit. Der Versicherer kann diese Rechte übrigens nicht aufgrund besonderer Klauseln im Vertrag einschränken – da die Fristen der außerordentlichen Kündigung über das Versicherungsvertragsgesetz vorgeschrieben sind. Unser Tipp: Bevor Versicherte die Haftpflichtversicherung kündigen, sollten sie einen anderen Vertrag in der Tasche haben. Nur so lässt sich eine Deckungslücke vermeiden.
Viele Verbraucher gehen davon aus, dass die Sonderkündigungsrechte nur der Versicherungsnehmerseite zur Verfügung stehen. Umso größer die Überraschung, wenn plötzlich die Versicherungsgesellschaft an der Reißleine zieht. Ursache eines solchen Schritts ist häufig eine hohe Schadensquote – also mehrere Schäden in kürzerer Zeit. Aber auch aus ganz anderen Gründen kann es zur Kündigung kommen, etwa bei einem Fehlverhalten des Versicherten.