Sie sind, aus welchem Grund auch immer, arbeitslos und können aus eigenen Leistungen Ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Verlieren Sie Ihren Arbeitsplatz, führt Sie Ihr Weg zuerst zur Agentur für Arbeit, meist als Arbeitsamt bezeichnet. Diese Vorgehensweise ist korrekt, immerhin sind Sie verpflichtet, sich arbeitslos zu melden, damit Sie überhaupt Anspruch auf Sozialleistungen haben. Endet Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I jedoch oder fallen Sie nicht in die Bezugsgruppe für das normale Arbeitslosengeld, haben Sie eventuell Ansprüche auf das sogenannte Hartz IV. In diesem Betrag klären wir Sie eingehend über die Voraussetzungen des ALG-2-Bezuges auf und zeigen Ihnen, wie Sie die Sozialleistung beantragen.
Die Voraussetzungen zum ALG II
Die Sozialleistung Hartz IV steht jedem Bürger im erwerbsfähigen Alter, also zwischen 15 und 65 (bei späterem Rentenantritt 67) Jahren, zu. Sind Sie jünger oder aus einem anderen Grund nicht erwerbsfähig, erhalten Sie kein ALG II, sondern können die Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen. Neben dem passenden Alter müssen Sie als hilfebedürftig gelten und einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen. Allerdings betrifft die Leistung nicht Sie allein. Leben Sie mit weiteren Personen zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt, sind auch die bei Ihnen im Haushalt lebenden Personen bemächtigt, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. In diesem Fall ist von einer Bedarfsgemeinschaft die Rede. Wie der Gesetzgeber die Erwerbstätigkeit definiert, wann generell kein Anspruch besteht und wie die Hilfebedürftigkeit definiert ist, erklären wir nachfolgend.
Wann besteht kein Anspruch?
Sobald Sie in Rente gehen, erhalten Sie keinerlei ALG II-Zahlungen mehr. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Liegt Ihre Rente unterhalb eines bestimmten Satzes, können Sie die Grundsicherung beantragen. Zudem erhalten Sie kein ALG II, sofern Sie sich in einer stationären Einrichtung, beispielsweise einer psychosomatischen Klinik befinden. Ausnahmen bestehen, wenn die stationäre Aufnahme
- kürzer als sechs Monate andauert
- Sie mindestens 15 Wochenstunden erwerbstätig sind.
Einen Ausschluss von den Leistungen müssen ebenso Studenten oder Auszubildende hinnehmen, sofern der Gesetzgeber keine besondere Härte feststellt.
Wann bin ich erwerbsfähig?
Laut § 8 SGB II sind Sie erwerbsfähig, wenn Sie mindestens drei Stunden am Tag eine Arbeit aufnehmen können. Leiden Sie an einer Erkrankung und ist davon auszugehen, dass Sie auch nach sechs Monaten nicht dauerhaft für täglich drei Stunden arbeiten können, entfallen Sie aus der Gruppe der erwerbsfähigen Personen. Pflegen Sie ein Familienmitglied, sodass Sie zurzeit keine geregelte Arbeit aufnehmen können, bleibt Ihre Erwerbsfähigkeit weiterhin erhalten.
Um zu prüfen, ob eine vorliegende Krankheit der Erwerbsfähigkeit entgegensteht, genügt kein Attest Ihres Arztes. Stattdessen prüft das Jobcenter gemeinsam mit dem medizinischen Dienst Ihre Leistungsfähigkeit (Regelung nach § 44a SGB II).
Renteneintritt
Ob Sie zu der Gruppe der Personen gehören, die mit Erreichen des 65. Lebensjahr aus dem Hartz-IV-Bezug fallen, hängt mit Ihrem Geburtsjahrgang zusammen. Seit der Neuregelung des Renteneintrittsalters wird der Renteneintritt schrittweise erhöht. Daraus ergibt sich folgendes Bild:
Jahrgang | Eintrittsalter (Alter plus Monat) |
---|---|
1947 | 65 + 1 |
1948 | 65 + 2 |
1949 | 65 + 3 |
1950 | 65 + 4 |
1951 | 65 + 5 |
1952 | 65 + 6 |
1953 | 65 + 7 |
1954 | 65 + 8 |
1955 | 65 + 9 |
1956 | 65 + 10 |
1957 | 65 + 11 |
1958 | 66 |
1959 | 66 + 2 |
1960 | 66 + 4 |
1961 | 66 + 6 |
1962 | 66 + 8 |
1963 | 66 + 10 |
1964 | 67 |
Der Gesetzgeber besitzt die Möglichkeit, Sie bereits ab einem Alter von 63 Jahren frühzeitig in Rente zu schicken. Diese sogenannte Zwangsberentung ist im § 13 SGB II geregelt und beinhaltet die Verpflichtung zum Rentenantrag. Weigern Sie sich, den frühzeitigen Antrag auf Altersrente zu stellen, kann das Jobcenter an Ihrer Stelle den Antrag einreichen. Problematisch ist diese Zwangsberentung, da sie der Rentenkürzung unterliegt.
Wann bin ich hilfebedürftig?
Der § 9 SGB II regelt klar, ab wann ein Bürger der Hilfebedürftigkeit unterliegt. Grundsätzlich ist zu verallgemeinern, dass Sie dann hilfebedürftig sind, wenn Sie aus eigenen Mitteln Ihren und den Lebensunterhalt der bei Ihnen im Haushalt lebenden Personen nicht sicherstellen können. Verrichten Sie beispielsweise eine Arbeit, deren Auskommen Ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellt, haben Sie Anspruch auf aufstockendes Hartz IV. Dasselbe gilt, wenn Sie keinerlei Einkommen erhalten.
Besitzen Sie Vermögen oder leben Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer Ehe, werden das Vermögen und das Einkommen Ihres Partners mit in die Bedürftigkeit einbezogen.
Die Hilfebedürftigkeit liegt nicht vor, wenn Sie einer zumutbaren Arbeit nachgehen können.
Wann ist eine Arbeit unzumutbar?
Dieser Punkt ist immer wieder streitig. Generell sieht der Gesetzgeber die Thematik so, dass jede Arbeit als zumutbar erscheint, die Ihnen den Lebensunterhalt sichert. Einzig, wenn
Sie Körperlich oder geistig nicht in der Lage sind, die Arbeit zu verrichten, Eine zumutbare Arbeit mit
- Ihrer bisherigen Arbeit kollidiert
- die Kindesversorgung nicht sichergestellt werden kann, Die Pflege von Angehörigen nicht sichergestellt werden kann,
wird die Zumutbarkeit eingeschränkt. Darüber hinaus können Sie unter Umständen eine Tätigkeit ablehnen, wenn
- die Arbeit nicht Ihrer Ausbildung entspricht (streitig)
- es sich um eine hinsichtlich Ihrer Berufsausbildung minderwertige Tätigkeit handelt (streitig)
- die Beschäftigung weit von Ihrem Wohnort entfernt ist (Streitpotenzial)
- die Konditionen maßgeblich verschlechtert sind (streitig).
Diese Ausnahmen sind jedoch von Ihnen zu belegen und führen vielfach zu Rechtsstreitigkeiten. In der Praxis werden Sie meist angehalten, einen Job anzutreten, auch wenn diese Tätigkeit nicht Ihrer Ausbildung entspricht.
Wo beantrage ich Hartz IV?
Themenwelt: Harz IV
Um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Hierfür haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie suchen das für Ihren Wohnort zuständige Jobcenter auf und holen den Antrag ab,
- Sie drucken sich den Antrag aus dem Internet aus.
Grundsätzlich müssen Sie den Antrag schriftlich ausfüllen, mit Belegen versehen und persönlich in Ihrem Jobcenter abgeben. Zu den Belegen zählen mitunter:
- Kontoauszüge der letzten Monate
- Mietvertrag
- sonstige Ausgaben (private Altersvorsorge)
- Einkommensnachweise
- Nachweise über sonstiges Vermögen.
Wichtig: Beachten Sie, dass Sie erst ab Antragseingang Anspruch auf Hartz IV haben. Die Leistung wird erst ab dem Monat ausgezahlt, in dem Sie den Antrag stellten. Das bedeutet: Stellen Sie zum 15. März den Antrag auf Arbeitslosengeld II, erhalten Sie die Leistungen frühestens rückwirkend zum 01. März.