Darlehen und Finanzierungsgeschäfte sind im Alltag heute Standard und den meisten Verbrauchern geläufig. Ihr Kredit wird aber nicht ohne Weiteres ausgereicht. Banken hegen ein berechtigtes Interesse daran, eine möglichst hohe Rückzahlungsquote zu erreichen. Aus diesem Grund spielen Kreditsicherheiten im Rahmen von Darlehens- und Finanzierungsgeschäften eine erhebliche Rolle. Ihre kreditgebende Bank will damit das Verlustrisiko möglichst klein halten, die Forderung aus dem an Sie ausgereichten Darlehen soll durch Tilgung oder Verwertung der Sicherheit erfüllbar bleiben.
Eingeteilt in Personen- und Sachsicherheiten, lassen sich die einzelnen Darlehenssicherheiten weiter voneinander trennen – in jene, die ohne eine Forderung an Sie als Kreditnehmer nicht existieren können (akzessorische Kreditsicherheiten) und unabhängige (nichtakzessorisch) Sicherheiten. In letztere Kategorie fallen u. a::
- Grundschuld,
- und Sicherungsabtretung.
Beide gehören gleichzeitig zu den Sachsicherheiten. Akzessorisch wäre dagegen die Hypothek oder ein Pfandrecht an beweglichen Gütern.
Grundlegende Kreditsicherheiten
Generell kann eine Sicherheit – im Rahmen eines Kreditgeschäftes – folgendermaßen ausgeübt werden:
- als Pfandrecht (sowohl an Sachen als auch Rechten),
- durch die Abtretung einer Forderung oder die Sicherungsübereignung,
- sowie durch eine Bürgschaft oder den Eintritt Dritter.
Eine der weitverbreiteten Kreditsicherheiten ist die Sicherungsabtretung (Zession) – etwa in Form des Anspruchs auf Ihren Lohn oder Gehalt. Genauer geregelt in §§ 398 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), ist die Abtretung einer Forderung aber nicht nur am Gehaltsanspruch möglich. Es können auch Forderungen aus Versicherungen, Beteiligungen usw. als Kreditsicherheit von Ihnen als Kreditnehmer abgetreten werden.
Zu beachten gilt hier allerdings, dass gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind. So ist für die Abtretung wesentlich, dass die Forderung genau bestimmbar zu sein hat. Darüber hinaus können im Rahmen einer Gehaltsabtretung keine Bestandteile einbezogen werden, die dem für Sie nötigen Existenzminimum unterliegen. Für einige Varianten kann es zu dem erforderlich sein, dass der betroffene Dritte (Versicherung, Gesellschaften usw.) über die Sicherungsabtretung informiert wird.
Hinweis: Häufig werden Sie im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag auf die Restschuldversicherung stoßen. Dabei handelt es sich um eine Lebensversicherung mit fallender Summe, deren Rechte als Versicherungsnehmer Sie an die Bank abtreten. Die Restkreditversicherung ist deshalb keine eigenständige Kreditsicherheit, sondern eine Sicherungsabtretung.
Pfandrechte in der Immobilienfinanzierung
Eine weitere häufige Kreditsicherheit, der Sie begegnen, ist die Hypothek oder Grundschuld. Bei beiden handelt es sich um die Abtretung von Rechten aus einer Immobilie. Im Regelfall gebräuchlich, wenn Sie eine Baufinanzierung beantragen, unterscheiden sich Hypothek oder Grundschuld bei genauem Hinsehen aber deutlich. Die Hypothek (nach § 1113 BGB), welche ihr Eigenheim belastet, ist akzessorisch. Erlischt die Forderung – wenn Sie das Darlehen getilgt haben – ist auch die Hypothek de facto vom Tisch. Anders die Grundschuld. Als nichtakzessorische Kreditsicherheit ist diese nicht an eine bestimmte Forderung gebunden. Falls Sie den Kredit getilgt haben, kann die Grundschuld weiter existieren und wiederholt als Pfandrecht zum Einsatz kommen – wenn Sie eine Immobilie zum Beispiel fremdfinanziert modernisieren möchten.
Hinweis: Hypothek und Grundschuld sind Grundpfandrechte, die im Grundbuch eingetragen werden. Allerdings verschwindet die Grundschuld als Grundbucheintrag nicht ohne Weiteres.
Sicherungsübereignung – verbreitet, aber unbekannt
Die Sicherungsübereignung haben Sie im Alltag als Kreditsicherheit vielleicht schon kennengelernt, ohne es zu ahnen. Denken Sie an die letzte Autofinanzierung zurück. Sie sind zwar im Besitz des Neuwagens, aus rechtlicher Sicht dürfte das Eigentum aber bei der finanzierenden Bank gelegen haben, die sich parallel im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II befand. Rechtlich zusammengefasst in §§ 929 ff. BGB, gehört die Sicherungsübereignung zu den verbreiteten Sicherheiten, für deren Verwendung aber nicht nur das Bürgerliche Gesetzbuch entscheidend ist, sondern auch die Sicherungsabrede zwischen Ihnen und dem Kreditgeber.
Bürgschaft als Kreditsicherheit
Reicht die Bonität, die Sie in die Waagschale für einen Kredit werfen können, nicht aus und fehlt die Möglichkeit der Forderungsabtretung, kann vielleicht eine Bürgschaft weiterhelfen. Hier tritt eine dritte Person ein, welche sich verpflichtet – falls Sie als Schuldner ausfallen – die Forderung zu übernehmen. Dessen Rechte und Pflichten umreißen §§ 765 ff. BGB. Konkret wird ihr Bürge nur dann in die Pflicht genommen, wenn Sie der Forderung aus dem Kreditvertrag nicht mehr nachkommen.
Tipp: Eine Bürgschaft kann von Ehepartnern oder Familienangehörigen und Bekannten übernommen werden. Verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, muss vom Gläubiger nicht erst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner betrieben werden, die Haftung tritt umgehend ein. Es wird in diesem Zusammenhang von der selbstschuldnerischen Bürgschaft gesprochen.