Lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?

Eine Steuererklärung ist nicht für jeden Pflicht. Dennoch kann es sich lohnen einmal genauer hinzusehen. Obwohl man keine abgeben muss, kann man diese freiwillig abgeben. Die freiwillige Steuererklärung sorgt unter gewissen Umständen dafür, dass man eine Steuererstattung erhält, die man sonst nicht bekommen hätte. Gründe dafür können hohe Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, variierender Arbeitslohn oder der Wechsel der Steuerklasse sein. Wann sollte man über die freiwillige Steuererklärung nachdenken?

Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben?

Jeder Arbeitnehmer zahlt Lohnsteuer. Diese wird direkt vom Gehalt abgezogen und an das Finanzamt übermittelt. Meist fällt die Besteuerung so hoch aus, dass keine Steuererklärung verlangt wird, da der Steueranspruch seitens des Staates als gedeckt angesehen wird. Bei der gesetzlichen Abgabepflicht der Steuererklärung, auch Pflichtveranlagung genannt, geht das Finanzamt davon aus, dass zu wenig Steuern abgezogen werden. Das ist unter anderem in bestimmten Steuerklassen wie VI, bei Steuerklassenkombination III/V bei Ehepartnern oder bei Nebeneinkünften sowie Lohnersatzleistungen über 410 €, der Fall, um nur einige zu nennen.

Doch gerade, wenn man keine Steuererklärung abgeben muss, sollte man mit der freiwilligen Abgabe, auch Antragsveranlagung genannt, überprüfen, ob man nicht eventuell zu viel Steuern bezahlt hat. Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden. Wer 2020 gelten machen will, hat demnach bis 2024 Zeit.

Wer sollte eine freiwillige Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich kann sich dann eine freiwillige Steuererklärung lohnen, wenn man nur zeitweise beschäftigt war, wenn beide Ehepartner sich in Lohnsteuerklasse IV ohne Faktor befinden, nach der Hochzeit oder Geburt eines Kindes, bei hohen Werbungskosten wie unter anderem Fahrtkosten zur Arbeit, bei hohen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sowie für Studierende und bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerkosten. Im Schnitt liegen die Steuerrückerstattungen laut dem Statistischen Bundesamt bei 1.051 €.

Sollte man sich bei der freiwilligen Steuererklärung verrechnet haben und plötzlich vom Finanzamt um eine Nachzahlung gebeten wird, ist das nicht schlimm. Jeder hat einen Monat Zeit Einspruch einzulegen und kann den Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zurückziehen. Weil somit die Steuererklärung als nicht abgegeben gilt, ist  auch keine Nachzahlung hinfällig.

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