Prozesskostenhilfe PKH
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Prozesskostenhilfe – von den Voraussetzungen bis zum Antrag

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Wie auch die Beratungshilfe, unterstützt Sie die Prozesskostenhilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Ansprüche. Fühlen Sie sich in einem Rechtsstreit benachteiligt oder möchten Sie Ihre Rechte gegenüber Dritten geltend machen, können Sie hierzu unter bestimmten Voraussetzungen auf die staatliche Unterstützung zurückgreifen. In vielen Fällen bildet die kurz als PKH bezeichnete Hilfeleistung sogar eine Erweiterung der Beratungshilfe. Ließen Sie sich mit einem Beratungshilfeschein durch einen Rechtsanwalt beraten und rät dieser Ihnen zu einem gerichtlichen Verfahren, dürfen Sie Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe auf die vorausgegangene Beratung gründen. Dennoch gibt es Voraussetzungen und Einschränkungen, auf die wir folgend weiter eingehen.

Die Grundlage der PKH

Gesetzlich begründet sich die Prozesskostenhilfe in den Paragraphen 114 ff der Zivilprozessordnung. Sie können die Hilfestellung durchaus als eine Form der Sozialleistung sehen, nur, dass die PKH Ihnen nicht den alltäglichen Bedarf sichert, sondern Sie dabei unterstützt, Ihre Rechte zu sichern. Grundsätzlich umfasst die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sowohl die Rechtsanwaltsgebühren als auch die Gebühren, die das Gericht zur Führung eines Prozesses berechnet. Möchten Sie beispielsweise eine Klage einreichen, da Ihr Vermieter Ihnen wegen Eigenbedarf gekündigt hat, werden für die Aufnahme des Prozesses Gerichtsgebühren fällig. Diese berechnen sich nach dem sogenannten Streitwert, also dem Gegenstandswert des Prozesses. Bei Verfahren mit Anwaltszwang oder in Verfahren, in denen Sie sich selbst nur schwer oder mangels Wissen gar nicht selbst vertreten können, kommt die Prozesskostenhilfe zusätzlich für die Anwaltskosten auf.

Im gerichtlichen Umfeld wird zwischen der Prozesskostenhilfe und der Verfahrenskostenhilfe unterschieden. Im Prinzip gleichen sich beide Hilfeleistungen, die Verfahrenskostenhilfe wird jedoch ausschließlich in familienrechtlichen Angelegenheiten und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genutzt.

Für welche Angelegenheiten kann ich die Hilfeleistung nutzen?

Grundlage für die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ist eine Auseinandersetzung bei oder vor einem Gericht. Das bedeutet jedoch nicht, dass es tatsächlich zu einem Termin vor dem Richter kommen muss: Auch in einem schriftlichen Verfahren, welches über das zuständige Gericht läuft, können Sie Ihre Kosten durch die PKH tragen lassen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Ihnen Prozesskostenhilfe in Verfahren im

  • Zivilrecht
  • Arbeitsrecht
  • Insolvenzrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Sozialrecht
  • Steuerangelegenheiten
  • Mahn- und Zwangsvollstreckungen
  • Streitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Unter der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden überwiegend Angelegenheiten geführt, die sich von streitigen Zivilverfahren abgrenzen. Die Rechtsstreitigkeiten unterliegen dabei nicht der Zivilprozessordnung, sondern werden durch eigene Abschnitte im Familien- und Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) begründet. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist, dass Sie zur Aufnahme des Verfahrens keine Klage einreichen, sondern einen Antrag, sofern nicht das Gericht selbstständig tätig wird. Zu den Verfahren der FGG zählen mitunter:

  • Vormundschafts-/Betreuungsverfahren
  • Nachlasssachen
  • Grundbuchsachen
  • Unterbringungsverfahren
  • Familiensachen (als eigenständiges Gebiet).


  • Gut zu wissen: Die Prozesskostenhilfe deckt ebenso das Mahnverfahren ab. Haben Sie geldwerte Ansprüche gegenüber einer dritten Person, können sie einen Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheides stellen und die Kosten für dieses Verfahren – und gegebenenfalls das sich anschließende Zwangsvollstreckungsverfahren – von der Prozesskostenhilfe decken lassen.


Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich PKH/Verfahrenshilfe?

Wie der Grundgedanke der Prozesskostenhilfe schon vermuten lässt, steht die Hilfeleistung den Personen zu, die aus eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage sind, einen Prozess zu führen.

  • Wichtig: Dies trifft auch auf Sie zu, falls Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die die von Ihnen angestrebte Rechtsstreitigkeit nicht absichert.

Grundlage ist, dass Sie

a) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen und
b) über nicht genügend Vermögen, Einkommen oder sonstiges Kapital verfügen.

Die Zivilprozessordnung benennt die Situation relativ schlicht und einfach: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“ (§ 114 Abs. 1 ZPO). Sind Sie verheiratet, ist wichtig zu wissen, dass nur Ihr eigenes Einkommen in die Berechnung Ihrer Verhältnisse miteinbezogen wird. Das Gehalt des Ehepartners oder der Ehepartnerin ist unerheblich.


    Ausnahme: Der § 1360a Abs. 4 BGB sieht vor, dass der Partner für die Prozessführung aufkommen muss, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt. Dies ist beispielsweise in Unterhaltssachen oder Scheidungsangelegenheiten der Fall.


Um Ihre Einkommensverhältnisse zu berechnen, kommen sämtliche Formen von Einnahmen in Betracht, die Sie erhalten. Hier unterscheidet sich die PKH nicht von der Beratungshilfe. Das Gericht versteht unter dem Einkommen:

  • Sozialleistungen
  • Renten
  • Kindergeld
  • Vorteile wie freie Verpflegung oder Unterkunft

Aus dem errechneten Bruttoeinkommen zieht das Gericht bei der Überprüfung Ihrer Ansprüche sowohl die Steuern als auch Unterhaltskosten, Unterhaltszahlungen, Vorsorgebeträge sowie eine Pauschale für die Lebenserhaltungskosten ab. Liegt die Differenz aus Ihren tatsächlichen Einnahmen und dem einzusetzenden Einkommen unter 15,00 Euro, erhalten Sie die Prozesskostenhilfe ohne Auflagen. Übersteigen Sie diesen Betrag ist es möglich, dass Sie die Prozesskostenhilfe mit einer Eigenbeteiligung erhalten, die sich aus folgender Tabelle ergibt:

Differenz tatsächliches und einzusetzendes Einkommen Monatsrate (in Euro)
50 15
100 30
150 45
200 60
250 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 200
600 225
650 250
700 275
750 300
Mehr als 750 300 zzgl. den 750 Euro

(Quelle: MV-Justiz.de)


  • Wichtig zu wissen: Für die Berechnung der Einkommensverhältnisse ist nur das Vermögen von Interesse, welches erreichbar ist. Besitzen Sie Grundstücke oder Aktien, bleiben diese unberücksichtigt, gerade, wenn ein Verkauf zu einem Verlust führen würde. Zudem greift das Gericht nicht auf das Schonvermögen zurück, welches der § 90 SGB XII regelt.


Um zu erfahren, ob Sie Prozesskostenhilfe erhalten können, sollten Sie sich wahlweise an das örtliche Amtsgericht wenden oder aber an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.


  • Tipp: Da Prozesskostenhilfe nur in erfolgsversprechenden Verfahren gewährt wird, ist es ratsam, dass Sie sich vorab einen fachmännischen Rat einholen. Nutzen Sie hierzu die Beratungshilfe, wenn Sie die Gebühren nicht tragen können. Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen gleich eine Einschätzung geben und Ihnen mitteilen, ob eine Klage oder ein Verfahren vor dem Gericht eine Aussicht auf Erfolg hat – zudem kann er Sie direkt im folgenden Verfahren vertreten.


Die Beantragung der Prozesskostenhilfe

Damit Sie Prozesskostenhilfe erhalten, müssen Sie einen Antrag an das zuständige Prozessgericht stellen. Dies können Sie wahlweise selbst erledigen, indem Sie sich auf der Internetseite Ihres Gerichts den Antrag herunterladen oder aber ihn persönlich bei Gericht abholen. Die einfachere Lösung ist, dass Sie den Antrag auf Prozesskostenhilfe über Ihren Anwalt stellen lassen. Ihre Vermögensverhältnisse müssen Sie in jedem Fall durch die Vorlage von Hartz 4-Bescheiden, Rentenbescheiden oder sonstigen Einkommensbescheiden nachweisen.

Wissenswertes zum Schluss

Die Prozesskostenhilfe unterliegt Einschränkungen. Beachten Sie bitte, dass

  • nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden, sollten Sie den Prozess verlieren (daher vorherige Überprüfung der Erfolgsaussicht),
  • die Gerichtskosten von Ihnen getragen werden müssen, sollte ein Vergleich geschlossen werden
  • die PKH zurückgezogen werden kann, sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse in den nächsten vier Jahren drastisch verbessern (Beispiel Lottogewinn).

Vermeiden Sie es, sich selbst vor Gericht zu vertreten, sondern nehmen Sie sich einen Anwalt. Dies ist schon hinsichtlich des Prozessrisikos von Vorteil und kann Ihnen im Ernstfall erhebliche Kosten ersparen.

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