Ein Umzug ist zwangsläufig immer mit Kosten verbunden. Viele Einrichtungsgegenstände müssen in die neue Wohnung transportiert oder zunächst eingelagert werden, Umzugskartons besorgt und Helfer organisiert werden. Für Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II, gemeinhin auch als Hartz 4 bekannt, stellt ein Umzug eine extreme finanzielle Belastung dar. Daher beteiligt sich das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten für den Wohnungswechsel.
Voraussetzung: die Genehmigung durch das Jobcenter
Bevor das Jobcenter teilweise oder vollständig die Kosten für einen Umzug übernimmt, müssen Hartz 4 – Bezieher diese beantragen. Damit das Jobcenter den Empfängern von Sozialleistungen finanziell bei einem Umzug unter die Arme greift, muss zum einen die Notwendigkeit eines Umzugs bestehen, sowie zum anderen die Angemessenheit der Wohnung vorliegen. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann man beispielsweise die Kosten für einen Umzugswagen, die notwendigen Kartons oder die Verpflegung der privaten Umzugshelfer vom Amt erstattet bekommen. Wer nachweislich aus gesundheitlichen Gründen den Umzug nicht allein stemmen kann, darf sich die professionelle Hilfe einer Umzugsfirma holen. Die Umzugshelfer von umzugsfirma-berlin.de weisen darauf hin, dass ein solcher Antrag auf Umzugshilfe rechtzeitig vor dem geplanten Wohnungswechsel bei den Behörden eingehen sollte und die Spedition erst beauftragt wird, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt. Nachträglich gestellte Anträge werden in der Regel negativ beschieden. Gemeinhin fordert das Amt drei Kostenvoranschläge für die anfallenden Kosten des Umzugs.
Gründe, die für einen Umzug in Frage kommen
Kündigt sich Familienzuwachs an und besteht daraufhin ein Mehrbedarf an Wohnraum, genehmigt das Jobcenter in der Regel den Antrag auf Umzugsbeihilfe. Ebenso, wenn es gesundheitliche Gründe für einen Wohnungswechsel gibt. Zieht ein ALG II Empfänger aufgrund einer Scheidung oder Trennung vom Partner aus, übernimmt das Amt zumeist ebenso die Kosten anteilig. Darüber hinaus zahlt das Jobcenter, wenn ein Umzug durch die Behörde angeordnet wurde oder der Empfänger der Sozialleistungen eine neue Arbeit aufnimmt und der tägliche Arbeitsweg dadurch unzumutbar wird. Kündigungen durch den Vermieter werden nur als Umzugsgrund anerkannt, sofern der Mieter dafür nicht verantwortlich ist. Erweist sich eine Wohnung nach einem Gutachten als unbewohnbar, etwa aufgrund einer Gesundheitsgefährdung durch massiven Schimmelbefall, wird dies ebenso als Grund für einen Wohnungswechsel anerkannt.
Diese Umzugsgründe erkennt das Amt nicht an
Wer sich in einer anderen Stadt bessere Jobchancen erhofft und daher umziehen möchte, kann nicht auf die Unterstützung des Jobcenters bauen. Gleichermaßen akzeptiert die Behörde Familienzusammenführungen bzw. einen Umzug wegen Mietmängeln nicht. Letztere müssen die ALG II Empfänger zunächst mit dem Vermieter klären. Bezieher von Sozialhilfe, die unter 25 Jahre alte sind, dürfen darüber hinaus nicht auf eine Kostenübernahme für den Umzug hoffen. Diese wird lediglich in Ausnahmefällen individuell positiv beschieden.
Fazit: Liegen die geforderten Voraussetzungen nach dem § 22 SGB II vor, können Hartz 4 Empfänger finanzielle Unterstützung vom Jobcenter für einen Umzug erhalten. Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Umzug bei der Behörde eingehen. Je nach individuellem Fall übernimmt das Amt die Umzugskosten teilweise oder auch vollständig.